Zielgruppen der Grundsteuerreform: FAQ für Eigentümerinnen und Eigentümer

Seitdem die Grundsteuerreform und die damit verbundene neue Berechnung der Grundsteuer bekannt geworden sind, erreichen unsere Kanzlei immer häufiger Fragen von betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zum Thema.

Aus diesem Grund haben wir im Folgenden die häufigsten Fragen rund um die Zielgruppen der Grundsteuer beantwortet!

Eigenheimbesitzer: Was ändert sich für mich als Hausbesitzer?

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer können ab dem 01. Juli und müssen bis spätestens 31. Oktober ihre Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts einreichen. Eigentümerinnen und Eigentümer von 1 Immobilie müssen 1 Feststellungserklärung abgeben, Eigentümerinnen und Eigentümer von 2 Immobilien 2 Erklärungen und so weiter. Anhand der in der Erklärung enthaltenen Daten wird dann der Grundsteuerwert sowie die schlussendliche Grundsteuerlast berechnet.

Eigenheimbesitzer: Was ändert sich für mich als Wohnungsbesitzer?

Auch wer eine Eigentumswohnung besitzt, muss eine derartige Feststellungserklärung abgeben. Jedoch ist die Berechnung der Grundsteuerlast in diesem Fall ein wenig komplexer, kommt ggf. eine ermäßigte Steuermesszahl zum Einsatz. Eigentumswohnungen stellen eine gesonderte Art von Eigentum dar, da der Eigentümer zwar die Wohneinheit besitzt, jedoch nicht das Haus, in dem die Wohnung sich befindet. An diesem Haus hat der Wohnungsbesitzer lediglich ein Miteigentum am Gemeinschaftseigentum, so auch am Grund und Boden. In diesem Fall ist es besonders empfehlenswert, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, da sich dieser genauestens mit den Besonderheiten dieses Miteigentums auskennt.

Bis wann muss ich als Eigentümerin/ Eigentümer handeln?

Wie bereits eingangs erwähnt sind Grundbesitzer und Wohneigentümer dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Oktober ihre Feststellungserklärung einzureichen. Die Übermittlung muss dabei stets elektronisch über ELSTER erfolgen.

Was passiert, wenn ich keine Feststellungserklärung abgebe?

Halten sich Eigentümerinnen und Eigentümer nicht an die obige Frist oder reichen keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ein, drohen ihnen Strafen von bis zu 25.000€. Aus diesem Grund raten wir dringend, sich rechtzeitig mit dem Thema zu befassen.

Wer erstellt meine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts?

Wir bei Michael Autenheimer beraten Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien sowie Grundbesitzer und Besitzer von Land- und Fortwirtschaftsbetrieben in allen Dingen rund um die Grundsteuer. Wir übernehmen dahingehend nicht nur das Aufsetzen der Feststellungserklärung, sondern kümmern uns auch um die Übermittlung an das Finanzamt.

Was kostet das Aufsetzen einer Feststellungserklärung durch den Steuerberater?

Je nach Art des Grundstücks/ der Immobilie und Berechnungsverfahren (Ertragswertverfahren vs. Sachwertverfahren) variiert unser Honorar. Bei einem Einfamilienhaus mit einem Ertragswert von 588.000€ veranschlagen wir bspw. 349€ (exkl. MwSt.), für ein Betriebsgrundstück mit einem Sachwert von 447.000€ dagegen 649€ (exkl. MwSt.). Damit liegen wir weit unter den in der Vergütungsverordnung für Steuerberater festgesetzten Honorare von 1.445€ bzw. 1.345€.

Wie viel Grundsteuer muss ich künftig zahlen?

Wie hoch die Grundsteuer schlussendlich ausfällt, lässt sich pauschal nicht beantworten, ist sie von vielen Faktoren abhängig. So bspw. von der Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Fortwirtschaft, der Gemarkung, Flur und Flurstück, der Fläche des Grundstücks, den Eigentumsverhältnissen und natürlich der Grundstücksart.

Wie oft muss ich Grundsteuer zahlen?

Die Grundsteuer wird in der Regel zum 01. Januar eines jeden Jahres erhoben. Das Finanzamt fordert diese dann quartalsweise von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern ein.

Wie oft muss ich eine Feststellungserklärung abgeben?

Für jedes Grundstück, jede Immobilie und jeden Betrieb der Land- und Fortwirtschaft im Besitz muss eine Feststellungserklärung getätigt werden. Zu beachten ist dabei, dass jedes Eigentum ein einer separaten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermittelt werden muss.


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Michael Autenheimer, Steuerberater
info@stb-au.de
Telefon 06721 / 9108-10

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