Grundsteuer 2022 - Die Reform trifft jeden Immobilieneigentümer

Im Jahr 2022 muss aufgrund der Grundsteuernovelle eine Neubewertung jeglichen Grundbesitzes durchgeführt werden. Als SteuerbeRATer sind wir perfekt vorbereitet für die Feststellung der neuen Bewertungen und unterstützen Sie von der Erfassung der Grundlagen bis hin zur Prüfung der durch das Finanzamt erlassenen Bescheide.


So können Sie sich voll auf Ihre Aufgaben konzentrieren und wir übernehmen alles, was mit den gesetzlichen Neuerungen für Sie verbunden ist.

Wir beRATen und unterstützen Sie.

Was müssen Sie als Eigentümer jetzt machen?

Vielleicht hat Ihre Kommune bereits mit dem diesjährigen Grundsteuerbescheid eine Information an Sie gegeben, vielleicht aber auch nicht.
Leider handeln weder Kommunen noch Bundesländer einheitlich.

Für Sie ist wichtig zu wissen, dass zu dieser Neubewertung des Grundbesitzes eine Steuererklärung erforderlich ist – und zwar in Form der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese ist für jedes Grundstück, das sich in Ihrem Besitz befindet einzeln abzugeben. Es können also nicht mehrere Grundstücke oder Häuser in einer Erklärung abgegeben werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Erklärung elektronisch per ELSTER eingereicht werden muss.

Die Abgabe der Steuererklärung wird ab 01.07.2022 möglich sein. Die späteste Frist für die Einreichung der Erklärung ist der 31.10.2022.

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie Ihr Familienwohnheim oder aber eine Ferienwohnung selbst nutzen, ist die Erklärung für alle Grundstücke abzugeben, die sich in Ihrem Eigentum befinden.

 

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer wird in 3 Schritten ermittelt.

Schritt 1 – Bewertung Grundvermögen

Ermittlung des Grundsteuerwerts durch Abgabe einer digitalen Feststellungserklärung unter Berücksichtigung von Fläche, statistische Nettokaltmiete und Bodenrichtwert

Schritt 2 – Steuermesszahl

Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der Steuermesszahl, in der neuen Regel drastisch reduziert mit zusätzlicher Reduzierung für sozialen Wohnraum

Schritt 3 – Hebesatz Kommunen

Anwendung des Hebesatzes und Festsetzung der Grundsteuer, die durch die Kommunen bestimmt wird und zum Ausgleich von Mehr-/Midereinnahmen dient

Kontaktieren Sie uns

Erich Görres, Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerfachangestellter
grundsteuer@stb-au.de
Telefon 06721 / 9108-10

Kontaktformular

*Hiermit willige ich ein, dass meine Daten vom Empfänger für den Zweck der Bearbeitung meiner Anfrage gespeichert und verarbeitet werden. Ich habe das Recht, über die gespeicherten Daten Auskunft zu bekommen und diese berichtigen oder löschen zu lassen. Eine Weitergabe meiner Daten an Dritte untersage ich.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Welche Methode wird zur Berechnung verwendet?

Im Grundsatz wird für die Berechnung des neuen Grundsteuerwerts das so genannte Bundesmodell herangezogen. Je nach Art des Grundstücks gibt es unterschiedliche Bewertungs-, sprich Berechnungsverfahren.

Unbebaute Grundstücke

Bei unbebauten Grundstücken ist die Berechnung einfach, denn der Grundsteuerwert kann anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt werden.

Wohneigentum

Im Bereich „Wohnen“ ist das Ertragswertverfahren für die Berechnung anzuwenden. Dieses gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und sonstiges Wohneigentum.

Betriebliche Immobilen

Verlässt man den Wohnbereich und bewegt sich in betrieblicher Nutzung, kommt das Sachwertverfahren zum Ansatz. Dieses gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke sowie bei Teileigentum.


Gibt es Sonderregelungen?

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, das einzelne Bundesländer eigenständige Gesetze zur Grundsteuer verabschieden können. So bspw. wenn kein wertabhängiges Modell angewendet werden soll. In diesem Sinne spricht man von einer sog. Länderöffnungsklausel.

Folgende Länder haben individuelle Lösungen:

Baden-Württemberg                   modifiziertes Bodenwertmodell

Bayern                                          Flächenmodell

Hamburg                                      Wohnlagenmodell

Hessen                                         Flächen-Faktor-Modell

Niedersachsen                             Flächen-Lage-Modell

Saarland                                       Bundesmodell mit Abweichung

Sachsen                                        Bundesmodell mit Abweichung

Bei den restlichen 9 Bundesländern kommt das Bundesmodell zur Anwendung.


Warum wurde die Grundsteuer reformiert?

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften, nach denen die Grundsteuer aktuell erhoben wird gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit Artikel 3 des Grundgesetztes verstößt.

Hintergrund ist unter anderem, dass die Werte, auf die sich die Grundsteuerberechnung bezieht in den alten Bundesländern letztmalig im Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern im Jahr 1935 festgestellt wurde.

Ziel dieser Reform ist es seitens des Gesetzgebers nicht, die Grundsteuer zu erhöhen. Vielmehr soll erreicht werden, dass für Grundstücke in gleicher Lage und gleicher Größe auch die gleiche Grundsteuer festgesetzt wird. Man könnte also von Belastungsverschiebungen sprechen


Wir unterstützen Sie bei der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Damit wir für Sie tätig werden können, benötigen wir verschiedene Angaben und Unterlagen von Ihnen.

Alle Angaben, die Sie benötigen finden Sie beispielsweise im Kaufvertrag, in Ihrem Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid oder auch im Grundsteuerbescheid, den Sie jährlich von der Kommune erhalten. Auch in einer eventuell Teilungserklärung sind Angaben verfügbar.

Hier ist eine Checkliste, in der Sie schon jetzt sehen können, welche Informationen wir von Ihnen benötigen, um die Steuererklärung erstellen zu können.

Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft:

  • Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
  • Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • Einheitswertaktenzeichen

Aus dem Grundbuchauszug:

  • Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Fläche des Grundstücks (Größe in m2)

Erstreckt sich die Fläche auf mehrere Gemeinden?

  • Ja
  • Nein

Eigentumsverhältnisse

  • Name, Anschrift und persönliche Angaben des bzw. der Eigentümer
  • Eigentumsanteil, z.B. 333/1.000 bei einer Eigentumswohnung oder aber 1/1 bei einem Einfamilienhaus, das einer Person gehört

Grundstücksart:

  • z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, unbebaut etc.
  • Wie/wofür nutzen Sie das Grundstück

Baudenkmal:

  • Ja
  • Nein

Abbruchverpflichtung:

  • Ja
  • Nein

Tipp 1:

Alle Angaben, die Sie benötigen finden Sie beispielsweise im Kaufvertrag, in Ihrem Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid oder auch im Grundsteuerbescheid, den Sie jährlich von der Kommune erhalten. Auch in einer eventuell Teilungserklärung sind Angaben verfügbar.

Tipp 2:

Sollten erforderliche grundstücksbezogene Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden


Unser Honorar

Ertragswertverfahren

Einfamilienhaus
Ertragswert

588.000 €

Abrechnung nach StBVV

1.445 €

Unser Pauschalhonorar für Ertragswertverfahren
ist immer

349,00 €

(exkl. MwSt.)

Sachwertverfahren

Betriebsgrundstück
Sachwert

447.000 €

Abrechnung nach StBVV

1.347 €

Unser Pauschalhonorar für Sachwertverfahren
ist immer

649,00 €

(exkl. MwSt.)


Das sind die nächsten Schritte?

1. Online-Tool

Sie erhalten von uns per E-Mail eine Einladung zu unserem Online-Tool Smart Grundsteuer.

Dort haben Sie die Möglichkeit alle Daten zu erfassen und auch Unterlagen hochzuladen z.B. den Grundbuchauszug oder den Grundsteuerbescheid.

2. Berechnung

Auf Basis Ihrer Daten ermitteln wir für jede Immobilie den Grundsteuerwert für Sie.

3. Deklaration und Prüfung

Wir erstellen und übermitteln die Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert an das Finanzamt und überprüfen die erlassen Bescheide für Sie.