Grundsteuer in der Praxis: Wie viel Grundsteuer fällt für unbebaute Grundstücke an?

Für unbebaute Grundstücke fällt ebenso wie für bebaute Grundstücke jährlich Grundsteuer an. Grundstücke gelten dann als unbebaut, wenn sich auf ihnen keine ‚benutzbaren‘ Gebäude befinden. Damit handelt es sich bei einem Grundstück, auf dem ein verfallenes, unbewohnbares Einfamilienhaus steht, auch um ein unbebautes Grundstück.

Im heutigen dritten Teil unserer „Grundsteuer in der Praxis“-Reihe möchten wir anhand eines Musterbeispiels zeigen, wie sich die Grundsteuer für unbebaute Grundstücke berechnet.

Kurz erklärt: unbebautes Grundstück

  • Grundstück ohne Gebäude
  • Grundstück mit Gebäude, das aber nicht benutzbar/ bewohnbar ist
  • Grundstück mit Gebäude, das verfallen/ zerstört ist

Sobald auf einem Grundstück ein bezugsfertiges Gebäude steht, liegt ein bebautes Grundstück vor. Als bezugsfertig gilt es übrigens dann, wenn den künftigen Bewohnern und/oder Nutzern die entsprechende Gebäudenutzung ‚zugemutet‘ werden kann.

Unbebaute Grundstücke: Grundsteuer A, B oder C?

Während für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft die Grundsteuer A („A“ für agrarisch) anfällt, kommt bei bebauten und unbebauten Grundstücken („B“ für baulich) die Grundsteuer B zum Einsatz. Im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 wurde überdies die Grundsteuer C beschlossen. Diese gilt für sog. baureife Grundstücke.

Für jede der Grundstücksarten (ob agrarisch, baulich oder baureif) gelten andere Hebesätze, die die Städte und Gemeinden eigenständig festlegen. In aller Regel ist jedoch der Hebesatz der Grundsteuer A geringer als der Hebesatz der Grundsteuer B und C.

So berechnet sich der Grundsteuerwert bei unbebauten Grundstücken

Fläche des Grundstücks x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Musterbeispiel unbebautes Grundstück in Bingen, Rheinland-Pfalz

Teil a)

Angenommen Max Mustermann besitzt ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 1.000 qm in Bingen, Rheinland-Pfalz. Der Bodenrichtwert beträgt 335€/ qm.

1000 qm x 335€/ qm = 335.000€ (Grundsteuerwert)

335.000€ x 0,34 Promille x 450% = 512,55€ (Grundsteuer)

Max Mustermann muss für sein unbebautes Grundstück demnach 512,55€ Grundsteuer zahlen.

 

Teil b)

Reisen wir nun ein Jahr in die Zukunft, ist das 1.000 qm Grundstück nicht mehr unbebaut, sondern existiert auf ihm ein bezugsfertiges Einfamilienhaus.

Eckdaten des Einfamilienhauses:

  • Baujahr: 2022
  • Grundstücksfläche: 1.000 qm
  • Wohnfläche: 250 qm
  • (bisher) keine Garagenstellplätze

Der Grundsteuerwert berechnet sich dann wie Folgt:

Rohertrag des Grundstücks: 830,25€

Reinertrag des Grundstücks: 9.235€

Barwert des Reinertrags: 316.854,11€

Bodenwert: 155.100€

Abgezinster Bodenwert: 40.884,36€

Grundsteuerwert: 357.738,47€

Grundsteuer: 357.738,47€ x 0,31 Promille x 450% = 499€

 

Zu beachten ist, dass die Kommunen noch keine Anpassung der Hebesätze vorgenommen haben. Dies kann sich jedoch jederzeit ändern. Aus Gründen der Einfachheit wurde bei beiden Beispielem mit dem aktuellen Hebesatz gerechnet.


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