Zielgruppen der Grundsteuerreform: FAQ für Vermieterinnen und Vermieter

Seitdem die Grundsteuerreform und die damit verbundene neue Berechnung der Grundsteuer bekannt geworden sind, erreichen unsere Kanzlei immer häufiger Fragen von Vermieterinnen und Vermietern zum Thema.

Aus diesem Grund beantworten wir im folgenden Artikel die meist gestellten Fragen und erklären, was auf Vermieterinnen und Vermieter sowie Mieterinnen und Mieter jetzt zukommt.

Was ändert sich für mich als Vermieter?

Das kommt ganz darauf an, ob der jeweilige Vermieter auch der Eigentümer der Immobilie/ des Grundstücks ist oder seinerseits als Mieter und Untervermieter für Dritte fungiert. Ist der Vermieter gleichzusetzen mit dem Eigentümer, muss er, ganz gleich um welche Art von Besitz es sich handelt (ob Einfamilien-, Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung, Firmengebäude etc.), eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts einreichen. Ist der Vermieter dagegen selbst nicht der Eigentümer, sondern lediglich Vermieter für weitere Untermieter, verhält es sich anders. Denn in diesem Fall muss er sich nicht um das Erstellen einer Feststellungserklärung kümmern – die Pflicht fällt nämlich auf den Eigentümer zurück.

Bis wann muss ich als Vermieterin/ Vermieter handeln?

Die oben genannte Feststellungerklärung kann ab dem 01. Juli und muss bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.

Welche Unterlagen werden für die Berechnung der neuen Grundsteuer benötigt?

  • Lage des Grundstücks
  • Angaben zu Gemarkung, Flur, Grundstücksfläche
  • Gemeinde
  • Grundstücksart
  • Eigentumsverhältnissen
  • Baudenkmal ja oder nein
  • Abbruchverpflichtung ja oder nein

Wie hoch fällt die Grundsteuer für mich als Vermieter aus?

Wie hoch die Grundsteuerlast für Vermieter ausfällt, lässt sich pauschal nicht sagen, da die Berechnung von den oben genannten Faktoren sowie den individuellen Hebesätzen der Gemeinden abhängig ist. Überdies muss bei der Berechnung auch die Mietniveaustufe, der Bodenrichtwert und das Baujahr berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass nicht alle Bundesländer das Bundesmodell anwenden, sondern eigene Modelle zur Berechnung er Grundsteuer etabliert haben.

Was kommt auf mich als Vermieter zu, wenn ich keine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuer abgebe?

Halten sich Vermieter, die gleichzeitig Eigentümer sind, nicht an die Abgabenpflicht, müssen sie mit Geldstrafen in von bis zu 25.000€ rechnen. Ist der Vermieter dagegen nicht der Eigentümer, hat er nichts zu befürchten. Denn die Schuld liegt bei der Grundsteuer stets beim Eigentümer.

Können Vermieter die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen?

Ja. Denn die Grundsteuer gehört faktisch zu den Betriebskosten, die auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können (aber nicht müssen!). Vermieterinnen und Vermieter dürfen die von ihr/ ihm gezahlte Grundsteuer damit dem Mieter in Rechnung stellen, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Mieter die ‚umlagefähigen Betriebskosten‘ (zu denen die Grundsteuer zählt) zu tragen hat. Im Normalfall zahlt der Mieter während des Jahres Vorauszahlungen auf die Grundsteuer und die sonstigen Betriebskosten und der Vermieter rechnet diese 1x jährlich mit der Betriebskostenabrechnung (bzw. Nebenkostenabrechnung) ab. Schuldner der Grundsteuer ist jedoch auch bei Umlage auf den Mieter nach wie vor der Vermieter (sofern dieser Eigentümer ist). Das gilt auch, wenn das zu vermietende Objekt momentan keinen Mieter hat.  


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Michael Autenheimer, Steuerberater
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