Umlage der Grundsteuer: Wissenswertes für Mieter

Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien, Gewerbeflächen oder Land- und Forstwirtschaftsbetrieben müssen jährlich Grundsteuer bezahlen. In manchen Fällen können sie diese auf ihre Mieter umlegen.

Im heutigen Artikel informieren wir Mieterinnen und Mieter, unter welchen Voraussetzungen die Umlage der Grundsteuer zulässig ist und erklären, was im Zuge der Grundsteuerreform auf Mieter zukommt.

Kann mein Vermieter die Grundsteuer auf mich umlegen?

Ja. Denn die Grundsteuer zählt im Grunde genommen zu den Betriebskosten, kann also vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Dies geht jedoch nicht immer! Und zwar muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls kommt eine Umlage der Grundsteuer nicht in Frage.

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten

Welche Kosten für den Vermieter umlagefähig sind, regelt das § 556 BGB und die ‚Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten‘ (kurz Betriebskostenverordnung). Im Mietvertrag können Vermieter und Mieter vereinbaren, welchen Teil der Betriebskosten der Mieter trägt. Die Grundsteuer ist dabei explizit in der Betriebskostenverordnung erwähnt.

Bin ich als Mieter dann Schuldner der Grundsteuer?

Nein. Auch wenn der Vermieter die Grundsteuer auf die Miete umlegt, ist und bleibt er selbst der Schuldner – denn er ist der Eigentümer der Wohnung/ des Hauses. Mieter können von der Gemeinde als nicht zur Zahlung der Grundsteuer in Haftung genommen werden, sollte der Vermieter die Grundsteuerschuld nicht begleichen.

Was muss ich als Mieter konkret machen?

  1. Mietvertrag checken: Was steht im Abschnitt zu Betriebskosten drin? Ist die Grundsteuer erwähnt
  2. Falls ja: Mit der nächsten Nebenkostenabrechnung wird die Grundsteuer abgerechnet
  3. Falls nein: Die Umlage der Grundsteuer auf die Miete ist nicht zulässig. Sollte sie dennoch in der nächsten Nebenkostenabrechnung auftauchen, besteht Handlungsbedarf

Ansonsten haben Mieter nichts zu befürchten, denn sie sind nicht die Eigentümer der Immobilie. Sie müssen daher KEINE Feststellungserklärung beim Finanzamt einreichen.

Wie kann ich feststellen, ob die neue Grundsteuer korrekt ermittelt wurde?

Die Grundsteuer B, die für Wohngebäude gilt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So in etwa von der Lage der Wohnung/ des Hauses, der Gemarkung, der Fläche u.v.m. Außerdem kommt es ganz darauf an, welches Modell im jeweiligen Bundesland zum Einsatz kommt. Während Rheinland-Pfalz bspw. das Bundesmodell fährt, kommen in Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen andere Modelle zum Einsatz. Beim Bundesmodell erfolgt die Berechnung der Grundsteuer anhand folgender Formel:

            Grundvermögen x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuerlast

Möchten Mieter nun also überprüfen, ob die Grundsteuer korrekt berechnet und vom Vermieter ebenfalls korrekt umgelegt wurde, muss er sich mit dem Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mieter können beim Vermieter bspw. erfragen, ob sie eine detaillierte Kostenübersicht der Nebenkostenabrechnung oder ggf. sogar Einsicht in den Grundsteuerbescheid erhalten können.


Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Steuerberatung

Michael Autenheimer, Steuerberater
info@stb-au.de
Telefon 06721 / 9108-10

Kontaktformular

*Hiermit willige ich ein, dass meine Daten vom Empfänger für den Zweck der Bearbeitung meiner Anfrage gespeichert und verarbeitet werden. Ich habe das Recht, über die gespeicherten Daten Auskunft zu bekommen und diese berichtigen oder löschen zu lassen. Eine Weitergabe meiner Daten an Dritte untersage ich.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.