Grundsteuer von der Steuer absetzen, geht das?

Wie bereits in unseren Vorgänger-Artikeln ausführlich erläutert, zahlen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Immobilien Grundsteuer. Wie hoch diese ausfällt hängt, so die Reform, von der Art der Immobilie, dem Hebesatz und anderen Faktoren ab. Ob und in welcher Form die Grundsteuer von der Steuer abgesetzt werden kann, ist dagegen eine andere Angelegenheit.

Im heutigen Artikel informieren wir, welche Möglichkeiten es für Vermieter und Mieter gibt, die Grundsteuer steuerlich geltend zu machen und was hierbei zu beachten ist.

Wie können Vermieter die Grundsteuer absetzen?

Im Grunde genommen können Vermieter die Grundsteuer stets in ihrer Steuererklärung angeben. Legt der Vermieter die Grundsteuer aber auf seine(n) Mieter um, hat er dementsprechend keine Ausgaben. Die Gemeinde verrechnet in diesem Fall nämlich die gezahlte Steuer mit den Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters. Somit kann die Grundsteuer auf Seiten des Vermieters auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Legt der Vermieter die Grundsteuer nicht auf die Miete um bzw. ist dies laut Mietvertrag nicht vorgesehen, kann er die Grundsteuerlast als Teil der Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Können auch Mieter die Grundsteuer absetzen?

Plant ein Mieter bspw. die Unkosten für sein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, kann er die anteilige Warmmiete als Betriebsausgaben (Werbungskosten) deklarieren. so sind auch die Nebenkosten inkl. der Grundsteuer enthalten – indirekt wird damit die Grundsteuer abgesetzt. Diese steuerliche Geltendmachung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, so muss laut Einkommensteuergesetz bspw. der Raum den „Mittelunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellen“ und darf nur maximal 10 % privat genutzt werden. Gleichzeitig muss es sich um eine räumlich abgetrennte Einheit handeln, Durchgangszimmer oder Arbeitsecken sind bspw. nicht gestattet.

Wie verhält es sich bei Teilselbstnutzung bzw. Teilmiete mit der Grundsteuer?

Häufig kommt es vor, dass Vermieter nur einen Teil ihrer Immobilie vermieten und den restlichen Teil selbst nutzen. In diesem Fall kann die Grundsteuer anteilig für den vermieteten Teil von der Steuer abgesetzt werden. Die folgende Beispielrechnung zeigt, welche Beträge steuerlich geltend gemacht werden können und welche nicht:

Ausgangssituation:

  • Zweifamilienhaus, teilweise vermietet, teilweise selbst bewohnt
  • Jährliche Steuer beträgt 1.800€ (fiktiver Wert!)
  • Abgesetzt werden dürfen nur 900€ (fiktiver Wert!), da nur ein Teil des Eigentums vermietet wird

Achtung: Nutzt ein Eigentümer seine Immobilie dagegen zu 100 % selbst, kann er die Grundsteuer nicht steuerlich geltend machen.

Kann die Grundsteuer bei leerstehenden Wohnungen/ Häusern abgesetzt werden?

Ja, theoretisch geht das. Hier muss dem Finanzamt jedoch glaubhaft dargelegt werden, dass der Eigentümer/ die Eigentümerin eine konkrete Vermietungsabsicht verfolgt. Bleibt eine Wohnung aber bspw. über Jahre hinweg leerstehend, obwohl in der Region ein grundsätzlicher Bedarf oder gar Wohnungsnot herrscht, ist keine eindeutige Vermietungsabsicht zu erkennen.

Fehlende Mieteinnahme, Grundsteuererlass?

Haben Eigentümerinnen oder Eigentümer fehlende Miteinnahmen zu verzeichnen, die nicht selbstverschuldet sind, kann ggf. ein Grundsteuererlass von 25 - 50 % in Erwägung gezogen werden. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn eine Immobilie aufgrund von Naturkatastrophen o.ä. leer steht oder die Mieter trotz wiederholter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.


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Michael Autenheimer, Steuerberater
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