Der Grundsteuer Prozess – Feststellungsbescheid durch die Finanzverwaltung

Wie bereits in unserem letzten Fachartikel erklärt, ändert sich in diesem Jahr mit der Grundsteuerreform Einiges. Denn zur Bewertung der neuen Grundsteuer wird künftig auf die einstigen Einheitswerte verzichtet und, zumindest nach Bundesmodell, die Kennzahl des Grundvermögens eingesetzt. Doch wie können sich Eigentümerinnen und Eigentümer den neuen Grundsteuer Prozess konkret vorstellen? Welche Daten müssen nur Berechnung der neuen Grundsteuerlast vorliegen? Und was ist überhaupt die Feststellungserklärung? Wir haben die Antworten!

Im heutigen Artikel informieren wir umfassend über den Ablauf der Berechnung der Grundsteuer und erklären, wie der Grundsteuer Prozess im Jahr 2022 aussieht.

Aufforderung zur Abgabe der Feststellung

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte bereits im März dieses Jahres eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Doch nicht alle Bundesländer waren von dieser Aufforderung betroffen – vielmehr nur diejenigen, in denen künftig das Bundesmodell angewendet wird. Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in anderen Bundesländern haben aus diesem Grund ggf. noch keine derartige Aufforderung erhalten. Dies wird von Bundesland zu Bundesland und Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt.

Die Feststellungserklärung

Anhand der eingangs erwähnten Feststellungserklärung wird eine Neubewertung des Grundbesitzes vorgenommen. Einzureichen ist dabei für jedes Grundstück, das sich im Besitz befindet, eine gesonderte Erklärung – es können also nicht mehrere Grundstücke in einer Feststellungserklärung angegeben werden. Überdies kann die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab dem 01. Juli und muss spätestens bis zum 31. Oktober dieses Jahres bei der Finanzverwaltung eingereicht werden. Zu beachten ist dabei, dass die Erklärung nicht in Papierform, sondern elektronisch per ELSTER abzugeben ist.

Welche Daten werden zur Feststellung benötigt?

Die Feststellungserklärung zur Neubewertung des Grundsteuerwerts muss umfassende Angaben zum Grundbesitz aufweisen. So in etwa Daten zur Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Fortwirtschaft (Anschrift, Wohnfläche bzw. Grundfläche, Einheitswertaktenzeichen), Daten aus dem Grundbuch (Gemarkung, Flur, Flurstück, Fläche des Grundstücks), Angaben zu Eigentumsverhältnissen (Name und Anschrift der Eigentümerin/ des Eigentümers sowie Eigentumsanteil) und Angaben zur Grundstücksart (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus). Sämtliche Angaben können Grundbesitzer und/oder Eigentümer in der Regel dem Kaufvertrag, dem Grundbuchblatt oder dem Grundsteuerbescheid entnehmen. Anhand dieser Angaben berechnet das Finanzamt in der Folge den Grundsteuerwert, der eine wesentliche Kennzahl zur Berechnung der jährlichen Grundsteuerlast darstellt.

Erlass und Übermittlung des Feststellungsbescheids durch die Finanzverwaltung

Nachdem das Finanzamt den Grundsteuerwert auf Basis der obigen Daten aus der Grundsteuererklärung berechnet hat, stellt es einen sog. Grundsteuerwertbescheid aus. Ebenso berechnet das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag und erstellt hierfür einen Grundsteuermessbescheid. Diese beiden Bescheide sind jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Zahlungsaufforderung – im Gegenteil, es handelt sich lediglich um die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die jeweilige Stadt oder Kommune. Vor diesem Hintergrund stellt das Finanzamt jene Grundsteuerwertbescheide bzw. Grundsteuermessbescheide den Stadtverwaltungen zur Verfügung, sodass diese die weitere Berechnung der Grundsteuer vornehmen können.

Auf Grundlage der beiden Bescheide des Finanzamts ermittelt die jeweilige Kommune über Multiplikation mit dem Hebesatz die schlussendlich zu zahlende Grundsteuer. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Grundbesitzer erhalten dann wiederum einen Grundsteuerbescheid, der sie zur Zahlung auffordert.

Wie wird der Hebesatz angepasst?

Der Gesetzgeber sieht nach wie vor vor, dass Kommunen ihre Hebesätze eigenständig anheben können. Ziel soll es sein, dass die Stadtverwaltungen die Hebesätze so anpassen, dass die Grundsteuerreform für sie möglichst aufkommensneutral ist.

Prüfung des Feststellungsbescheids – der Bescheidabgleich

Die Finanzverwaltung übermittelt den Feststellungsbescheid jedoch nicht nur an die zuständige Kommune, sondern auch an die jeweiligen Grundbesitzer bzw. Eigentümer. So haben Letztere die Möglichkeit, den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert und den Steuermessbetrag einzusehen. Im Idealfall übernimmt ein Steuerberater dabei die Prüfung bzw. den Abgleich. Sollte sich herausstellen, dass Fehler in der Berechnung vorliegen, kann entsprechend gehandelt werden.

Können Eigentümerinnen und Eigentümer Einspruch gegen den Feststellungsbescheid erheben?

Ja. Jeder Grundbesitzer kann seinen Feststellungsbescheid anfechten – dabei ist irrelevant, ob gegen den gesamten Bescheid Einspruch erhoben werden soll, oder nur gegen einzelne Werte wie den Grundsteuerwert. Ist ein Eigentümer bspw. einverstanden mit der Steuermesszahl, nicht jedoch mit dem Grundsteuerwert, kann gegen diesen Einspruch erhoben werden.


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